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BGB � 747 Verf�gung �ber Anteil und gemeinschaftliche Gegenst�nde

BGB � 747 Verf�gung �ber Anteil und gemeinschaftliche Gegenst�nde

[ Auszug: Jeder Teilhaber kann �ber seinen Anteil verf�gen. �ber den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen k�nnen die Teilhaber nur gemeinschaftlich verf�gen ... ]