[ Auszug: Jeder Teilhaber kann �ber seinen Anteil verf�gen. �ber den
gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen k�nnen die Teilhaber nur
gemeinschaftlich verf�gen ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverh�ltnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]